Wer kann forschen
Zivilstandsregister sind öffentliche, aber der Öffentlichkeit nicht zugängliche Register. Grundsätzlich dürfen sie von Einzelpersonen nicht eingesehen werden; diese sind jedoch berechtigt, von Eintragungen, welche sie persönlich betreffen, Auszüge zu erhalten. In gleicher Weise sind gesetzliche und private Stellvertretungen unter Vorlage der schriftlichen Vollmacht/Ernennungsurkunde zum Erhalt von Zivilstandsdokumenten berechtigt. Die Kantonale Aufsichtsbehörde kann einer nicht bezugsberechtigten Person eine Bewilligung zum Erhalt von Auszügen und Abschriften erteilen (Familienforschung).

Die Kantonale Aufsichtsbehörde kann auch die Einsichtnahme in die Zivilstandsregister schriftlich bewilligen, wenn eine Bekanntgabe von Daten in der Form von Auszügen und Abschriften nicht zumutbar ist. 


Wie wird geforscht
Die Bekanntgabe von Personendaten erfolgt durch Auszüge, Abschriften oder schriftliche Auskünfte (Bestätigung über Tatsachen aus den Registern). Es werden keine mündlichen oder telefonischen Auskünfte erteilt. Sie können die gewünschten Auszüge/Dokumente schriftlich bestellen. Beachten Sie bitte die allfällige Beilage der Bewilligung der Aufsichtsbehörde oder der schriftlichen Vollmacht.

Bei einer schriftlichen Bestellung benötigen wir folgende Angaben:

  • Ihre verwandtschaftliche Situation zur fraglichen Person
  • sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname/n, Heimatort, Geburtsort und -datum, Adresse, Telefonnummer)
  • Name, Ledigname und Vorname/n, Heimatort, Geburtsort, Geburtsdatum der betroffenen Person
  • gewünschte Dokumente
Weitere Informationen finden Sie  hier .

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