Todesfall zu Hause infolge Krankheit
Benachrichtigen Sie einen Arzt. Bei Abwesenheit des Hausarztes muss der Notfallarzt gerufen werden (Auskunft über Tel. Nr. 0900 401 501 ). Der Todesfall ist innert 2 Tagen dem Bestattungsamt des Wohnsitzes der verstorbenen Person zu melden. Das Bestattungsamt leitet die Todesmeldung dem zuständigen Zivilstandsamt umgehend weiter, damit der Todesfall beurkundet werden kann.

Eine persönliche Vorsprache der Angehörigen auf dem Zivilstandsamt ist nicht erforderlich.

Tod im Spital oder Heim
Die Spital- oder Heimleitung meldet den Todesfall umgehend (spätestens innert 2 Tagen). Die ärztliche Todesbescheinigung wird zusammen mit einer schriftlichen Todesmeldung direkt vom Spital oder Heim dem zuständigen Zivilstandsamt für die Beurkundung des Todesfalles zugestellt.

Für die Organisation der Bestattung müssen sich die Angehörigen an das Bestattungsamt des letzten gesetzlichen Wohnsitzes der verstorbenen Person wenden.

Eine persönliche Vorsprache der Angehörigen auf dem Zivilstandsamt ist nicht erforderlich.

Todesfall infolge eines Unfalles oder Suizid
Benachrichtigen Sie den Notfallarzt (Tel. Nr. 1811) und die Polizei (Tel. Nr. 117). Die Polizei muss nicht nur bei Verkehrsunfällen und Suiziden, sondern auch bei Arbeits-, Haushalts- und sonstigen Unfällen beigezogen werden. Die Polizei / Staatsanwaltschaft meldet den Todesfall umgehend dem zuständigen Regionalen Zivilstandsamt, damit der Tod beurkundet werden kann.

Um die Bestattung zu organisieren, müssen sich die Angehörigen an das Bestattungsamt des letzten gesetzlichen Wohnsitzes der verstorbenen Person wenden.

Eine persönliche Vorsprache der Angehörigen auf dem Zivilstandsamt ist nicht erforderlich.

Was von den Angehörigen weiter zu erledigen ist
Arbeitgeber, Vermieter, Pensionskassen, Krankenkassen, Banken, Versicherungen etc. sind von den Angehörigen selber über den Todesfall zu informieren.

Falls Sie für diese Zwecke eine Todesurkunde benötigen (Gebühr Fr. 30.00), können Sie diese beim zuständigen Zivilstandsamt des Todesortes bestellen.

Was das Zivilstandsamt nach einem Todesfall macht
Jeder Todesfall wird vom Zivilstandsamt des Todesortes an folgende Stellen gemeldet:

  • Einwohnerkontrolle des letzten gesetzlichen Wohnsitzes des Verstorbenen sowie des (allfällig) überlebenden Ehepartners / Partners (zur Nachführung der Einwohnerregister)
  • Zentrale Ausgleichsstelle AHV
  • Ist der/die Verstorbene deutsche/r, italienische/r oder österreichische/r Staatsangehörige/r, Mitteilung zuhanden der Personenstandsbehörde dieses Landes
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen Todesmeldung an die Vertretung des Heimatstaates
  • Bundesamt für Migration, sofern es sich bei der Verstorbenen/beim Verstorbenen um eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person handelt
  • Wenn der/die Verstorbene unmündige Kinder hat, Mitteilung an die zuständige Kindesschutzbehörde

Mehr zum Thema
Liste der Zivilstandsämter in der Schweiz

Rechtliche Grundlagen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZG (SR 210)

Zivilstandsverordnung ZStV (SR 211.112.2)

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen ZStGV (SR 172.042.110)

Dekret über die Zivilstandskreise (SAR 210.170)

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EG ZGB (SAR 210.300)

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch V EG ZGB (SAR 210.311)

Zugehörige Objekte

Name
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